1. Kapitel
Allgemeine Grundlagen
1.Teil
Ziel, Umfang, Definitionen, Grundlagen
Ziel
§-1. Das Ziel dieses Gesetzes ist;
ein angenehmes Leben für Tiere zu ermöglichen,
sicherzustellen, dass Tiere gut behandelt werden und zu verhindern,
dass sie durch
Zufügung von Schmerzen und Leid Tiere geschädigt werden.
Umfang
§-2. Der Umfang dieses Gesetzes bestimmt entsprechend seiner
Zielsetzung, die
zur Verwirklichung notwendige Rahmenbedingungen, die präventiv
Maßnahmen,
dieKoordination, Zuständigkeiten und Pflichten, sowie die entsprechende
Bußgeld-
Vorschriften vor.
Definitionen
§-3. Begriffe, die in diesem Gesetz vorkommen, werden folgend
definiert;
a. Lebensraum:
Der Lebensraum in dem ein, oder mehrere Tiere ihrer Natur entsprechend
leben.
b. Ethologie:
Die Wissenschaft, die alle angeborenen artspezifische Eigenschaften
einer
Tierart erforscht.
c. Ökosystem:
Das biologisch, physisch und chemische System, in dem eine Tierart
ihre Beziehungen zu Artgenossen sowie zu anderen Tierarten untereinander
und mit ihrer anorganischen Umwelt reguliert.
d. Art:
Populationen die sich durch Kopulation miteinander vermehren können.
e. Domestizierte Tiere:
Tierarten, die vom Menschen kultiviert und dressiert sind.
f. Herrenlose Tiere:
Tiere die kein Zuhause bzw. keinen Besitzer haben oder Tiere die sich
nicht
in der Nähe des Hauses oder Grundstückes ihrer Beschützer
befinden.
Auch Tiere die sich nicht unter der Obhut eines Besitzers oder eines
Beschützers befinden.
g. Entkräftete Tiere:
Reit- oder Lasttiere die aus verschiedenen physischen Gründen wie
Alterschwäche, Verletzung, Behinderung oder Krankheit nicht mehr
in der
Lage sind ihre Arbeit zu vollbringen. Ausgenommen sind davon Reit- und
Lasttiere die an einer ansteckenden Krankheit leiden.
h. Wilde Tiere:
nicht domestizierte, nicht dressierte Wirbel- und Wirbellose Tiere die
in
der freien Wildbahn leben.
i. Haus- und Ziertiere:
Tiere jeglicher Art, die von Menschen aus Hobby oder zum Begleitzweck
in
Häusern, Arbeitsplätzen, oder Grundstücken gehalten werden,
für deren
Versorgung und Verantwortung ihre Besitzer aufkommen.
j. Kontrollierte Tiere:
Registrierte Haus- und Ziertiere sowie Tiere im Besitz von privat Personen,
Institutionen, Unternehmen oder Organisation, deren Impfungen und
Untersuchungen regelmäßig gemacht werden.
k. Tierheim:
Anlage zur Rehabilitation der Tiere
l. Versuch:
Die Benutzung eines Tieres zur Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen
Zwecken, durch die Tieren Schmerz, Leid, Trauer oder langfristige Schäden
zugefügt werden.
m. Versuchstier:
Tiere, die für Versuche benutzt werden oder für Versuche vorgesehen
sind.
n. Masttiere:
Tiere die zum Zweck zur Ernährung geschlachtet werden.
o. Ministerium:
Umwelt und Forstministerium.
Grundlagen
§-4. Grundsätze zum Schutz und zur Gewehrleistung eines
angenehmen Leben
für Tiere sind folgende:
a) Alle Tiere werden mit dem gleichen Recht auf Leben geboren und haben
im
Rahmen dieses Gesetzes das Recht zum Leben.
b) Domestizierte Tiere haben das Recht auf ein artgerechtes Leben.
Das Leben von herrenlosen Tieren soll genau so unterstütz werden
wie das
der Tiere, die einen Besitzer haben
c) Zum Schutz der Tiere, diese zu behüten, zu versorgen und um
Tiere von
schlechter Behandlung zu beschützen, müssen notwendige Maßnahmen
getroffen werden.
d) Private und oder juristische Personen, die ohne jegliche materielle
oder
immaterielle Interessen zu hegen, ausschließlich aus humanen und
Gewissensgründen sich herrenloser- oder entkräfteter Tiere
annehmen, für diese
sorgen wollen und die Voraussetzungen die dieses Gesetz vorschreibt
erfüllen,
sollen unterstütz und die Koordination (mit den betreffenden staatlichen
Einrichtungen) soll ermöglicht werden.
e) Bedrohte Arten und ihr Lebensraum soll geschützt werden.
f) Wilde Tiere sollen nicht ihrem natürlichen Lebensraum entrissen
und ihrer
Freiheitberaubt werden.
g) Bei dem Schutz der Tiere soll die Gesundheit der Menschen und anderer
Tiere berücksichtigt werden.
h) Tiere sollen artgerecht gehalten, ernährt und transportiert
werden.
i) Wer Tiere transportiert oder transportieren lässt, muss dafür
sorgen, dass
die Tiere ihren Eigenschaften entsprechend und nach entsprechender Art
transportiert werden. Während dem Transport muss darauf geachtet
werden,
dass die Tiere gepflegt und gefüttert werden.
j) Zum Schutz der herrenloser- und entkräfteter Tiere, arbeiten
lokale Verwaltungen
und freiwillige Institutionen bezüglich der Gründung von Tierheimen
sowie von
Tierkrankenhäusern, der Verpflegung und der Behandlung bzw. Erziehung
der
Tiere in diesen Institutionen zusammen.
k) Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern, sollen
in
Ballungsgebieten Tierhalter zur Kastration ihrer Tiere ermutigt werden.
Dennoch
wer immer seine Tiere vermehren möchte kann dieses unter der Voraussetzung
tun, den Nachwuchs behördlich eintragen zu lassen und entsprechend
zu
versorgen und/oder weiterzuvermitteln.
2. Kapitel
Schutzmaßnahmen
1. Teil
Die Annahme der Tiere, ihre Pflege und ihre
Beschützung
§- 5. Personen, die nach dem sie
an einer der zu einrichtenden Schulungen
für die Pflege und Haltung eines Tieres teilgenommen haben, können
sich ein
solches Tier aneignen. Diese Personen sind verpflichtet; diese Tiere
zu
beherbergen, ihren ethologischen Bedürfnissen entsprechend, ihrer
Art und
ihrer Vermehrungsgewohnheit gerecht zu werden, Maßnahmen zur Erhaltung
derer Gesundheit unter Berücksichtigung der Gesundheit der Menschen
und
anderer Tiere und der Umwelt zu ergreifen.
Tierbesitzer verpflichten sich Maßnahmen gegen mögliche Umweltverschmutzungen,
Schädigungen und Belästigungen an Menschen, die durch ihre
Tiere verursacht
werdenkönnten zu ergreifen; für Schäden die durch verspätete
und ungenügsame
Maßnahmen entstehen, haftet der Tierbesitzer.
Händler die mit Haus- und Ziertieren handeln, werden verpflichtet
an den von den
lokalen Verwaltungen regelmäßig angebotenen Schulungsprogrammen
teilzunehmen
und diese mit einem Zertifikat abzuschließen.
Die Bedingungen und Grundlagen über den Erwerb und die Haltung
von Haus- und
Ziertieren oder der kontrollierten Tiere, die Bedingungen und Grundlagen
über die
Schulungsprogramme über die Tierhaltung und Pflege sowie über
die präventive
Maßnahmen zur Verhinderung von möglichen Schäden durch
angenommene Tiere wird
um die Koordination zu ermöglichen nach Absprache zwischen dem
Ministerium für
Landwirtschafts- und Dorfangelegenheiten und dem Innenministerium und
seinen
betreffenden Institutionen, als Verwaltungsverordnungen von dem Ministerium
bestimmt.
Haus- und Ziertiere, die nicht zu einem finanziellen Zweck, besonders
in Wohnungen und
Gärten gehalten werden, können auf Grund der Verschuldung
ihrer Besitzer nicht
gepfändet werden.
Züchter und Händler von Haus- und Ziertieren, die sich dieser
Tiere annehmen und sich
diese zum Züchten ausgesucht haben sind verpflichtet, die notwendigen
anatomischen,
physiologischen und Verhaltensbedingten Maßnahmen zu ergreifen,
um das Leben der
Mutter und des Nachwuchses nicht zu gefährden.
Haus- und Ziertiere sowie kontrollierte Tiere, die sich an ihre natürliche
Umgebung nicht
mehr anpassen können, dürfen nicht ausgesetzt werden. Sie
können nicht in Gegenden
wo sie sich nicht ernähren oder den Klimabedingungen anpassen können,
verlassen
werden. Diese müssen neu vermittelt oder in Tierheimen untergebracht
werden.
Herrenlose und entkräftete Tiere
§-6. Dass Töten von herrenlosen
und entkräfteten Tiere ist, mit Ausnahme des
Städtischen Aufsichtsgesetz für Tiergesundheit, Nummer 3285
verboten.
Entkräfteten Tiere dürfen zu keinem finanziellen bzw. Vorführungszweck,
zum Reiten
oderzum Transport als Arbeitstier genutzt werden.
Bezüglich der gültigen Bestimmungen über Schutz, Pflege
und der Aufsicht herrenloser
Tiere, können regionale Behörden, im Rahmen ihrer Befugnisse
und Zuständigkeiten
präventiv Maßnahmen gegen negativen Einflusse treffen die,
nach Koordination mit dem
Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und dem
Innenministerium und
dessen betreffenden Institutionen beschlossen und mit einer Satzung
bestimmt werden.
Herrenlose und entkräftete Tiere müssen zwingend unverzüglich
zu den von den
regionalen Verwaltungen gegründeten bzw. genehmigten Tierheime
gebracht werden.
Diese Tiere sollen in erster Linie in diesen Auffangstellen des Verwaltungsbezirkes
aufgenommen, dort kastriert und geimpft, rehabilitiert und registriert
werden. Dann
können sie am Fundort wieder dort ausgesetzt werden.
Das Einsammeln herrenloser und entkräfteter Tiere sowie die Grundlagen
und das
Wesen der Tätigkeit dieser Tierheime wird nach Einholung der Ansichten
der betroffenen
Institutionen durch eine Satzung, des Ministeriums bestimmt.
Zum Bau von Tierheimen und Tierkrankenhäusern werden in erster
Linie Grund und
Boden die der türkischen Staatskasse angehören zugeteilt.
Sollte festgestellt werden
dass diese Grundstücke zweckentfremdet benutzt werden, wird die
Zuteilung für die
Grundstücke zurück gezogen.
Privat oder juristischen Personen, die ohne finanzielle Absichten, aus
rein humanen und
Gewissensgründen heraus sich herrenloser und entkräfteter
Tiere annehmen, die diese
Pflegen oder pflegen wollen und die in diesem Gesetz festgelegte Grundvoraussetzungen
erfüllen, können von den Regionalverwaltungen, von dem Forstamt,
dem
Privatisierungsamt des Finanzministeriums, Grundstücke der Staatskasse
und die sich
darauf befindliche Anlagen samt dem darauf befindlichen Inventar unter
der Bedingung,
dass das Eigentum dieser Objekte weiterhin dem Staat erhalten bleibt,
mit der Erlaubnis
des Betreffenden Ministeriums bzw. Direktion zugeteilt werden.
2.Teil
Eingriffe bei Tieren
Operative Eingriffe
§ -7. Gesundheitliche und operative
Eingriffe bei Tieren dürfen nur von Tierärzten
durchgeführt werden.
Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern, können
Tiere ohne
unnötigeSchmerzzufügung kastriert werden.
Verbotene Eingriffe
§- 8. Einem lebenden Tier dürfen,
außer aus medizinischen Zwecken, keine Organe
oder Gewebeteile entnommen oder vernichtet werden.
An Haus- und Ziertieren dürfen keine Veränderungen bezüglich
ihres Aussehens
vorgenommen werden. Eingriffe wie Kupierung des Schwanzes, Schneiden
der Ohre,
Entfernung der Stimmbänder sind grundsätzlich verboten.
Wenn ein Tierarzt aus Tiermedizinischen Gründen oder zu Gunsten
eines ganz
bestimmten Tieres diese nicht medizinische Behandlung für notwendig
sieht, oder solch
ein Eingriff zur Verhinderung der unkontrollierten Vermehrung dient,
kann dieses Verbot
aufgehoben werden.
Nicht medizinisch begründeter Verabreichung von Medikamenten und
Hormonen an Tiere
oder eine nicht entsprechende Dosierung von Medikamenten und Hormonen,
die der Art
oder der ethologischen Eigenschaften der Tiere widersprechende Veränderungen
bei den
Tieren hervorrufen, wie z.B. Doping an Tieren, die ihre Artspezifischen
Verhaltensweisen
oder ihre physiologischen Eigenschaften verändern sind verboten.
Tierversuche
§-9. Tiere dürfen nicht für
nichtwissenschaftliche Diagnosen, Behandlungen und Versuche
benutzt werden.
Grundsätzlich können medizinische und wissenschaftliche Versuche
unter dem Vorsatz,
durchgeführt werden. dass die Tiere geschützt werden und die
zu Versuchen zu
verwendende Tiere entsprechend versorgt und untergebracht werden.
Unter der Voraussetzung, dass es keine Alternative zu einem Tierversuch
gibt, können
Tiere für wissenschaftliche Arbeit als Versuchstiere verwendet
werden.
Die Durchführung der Tierversuche müssen von einer Ethikkommission
genehmigt
werden, die diese Institutionen und Einrichtungen, die Tierversuche
durchführen, selbst
bereits gebildet haben oder noch bilden werden.
die Gründung dieser Ethikkommissionen, ihre Arbeitsweise und Grundsätze
werden von
dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und
dem
Gesundheitsministerium und deren betreffenden Institutionen beschlossen
und mit einer
Satzung bestimmt werden.
Die Züchtung von Versuchstieren, ihre Ernährung und Unterbringung,
Personen die
Versuchstiere Halten und besorgen, sowie die Genehmigung für Institutionen
und
Einrichtungen die Versuchstiere benutzen, die Qualifikation der Mitarbeiter,
die zu
haltenden Protokolle und Aufzeichnungen, welche Art von Tiere zu diesem
Zweck
gezüchtet werden und die Bestimmungen für Institutionen und
Einrichtungen die
Versuchstiere halten, besorgen und benutzen werden von dem Landwirtschaft-
und
Dorfangelegenheiten festgelegt.
3.Teil
Der Handel und die Erziehung der Tiere
Tierhandel
§-10. Beim Verkauf: ist zwingend
zu beachten, dass der Gesundheitszustand der Tiere
gut ist und dass ihre Unterbringung sauber und den Gesundheitsvorschriften
entspricht.
Die Bestimmungen für die Haltung von Farm Tieren, ihre Ernährung,
ihres Transports
sowie die Bestimmungen für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen
während ihrer
Schlachtung, wird von dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten
festgelegt.
Der Handel von wilden Tieren wird durch entsprechende Erlasse des Ministeriums
geregelt werden.
Personen die mit Haus- und Ziertieren handeln sind verpflichtet, um
die Gesundheit von
Mutter- und des Nachwuchses nicht zu gefährden, die Maßnahmen
zu treffen, die für ihre
anatomischen, physiologischen und für die verhaltensbedingten Charakteristika
der Tiere
notwendig sind.
Der Einsatz von Tieren für Handelszwecke in Filmen und in der Werbung
ist bedarf einer
Genehmigung.
Die dafür notwendige Prozedur und die Grundlagen werden nach Anhörung
der
betroffenen Institutionen von dem Ministerium durch eine Satzung bestimmt.
Tiere können nicht für Vorführungen, Film Aufnahmen oder
für Werbung eingesetzt
werden, durch sie zu Schaden kommen, Leid oder Schmerzen ertragen müssen.
Der Export und der Import der Versuchstiere, bedarf einer Genehmigung.
Diese wird
nach Erlaubnis des Ministeriums von dem Ministerium für Landwirtschaft-
und
Dorfangelegenheiten erteilt.
Ein krankes, ein behindertes oder altes Tier, ein unheilbar krankes
oder ein leidendes
Tier, kann außer eingeschläfert oder notgeschlachtet zu werden,
von einer anderen Person
nicht übernommen oder an eine Person verkauft werden.
Erziehung
§ -11. Tieren dürfen keine erzieherischen Methoden
angewandt werden, die ihre
natürlichen Fähigkeiten und Kräfte übersteigen,
durch die sie verletzt werden können,
unnötig leiden müssen oder durch die sie schlechte Gewohnheiten
aneignen können.
Tierkämpfe sind verboten. Folkloristische Vorstellungen, die keine
Gewalt beinhalten,
bedürfen der Genehmigung der Tierschutz Ausschüsse der jeweiligen
Städte, nach
Absprache mit dem Ministerium.
4.Teil
Schlachtung und Tötung der Tiere und die Verbote
Schlachtung
§-12. Schlachtung der Tiere: unter
Berücksichtigung religiöser Grundsätze, dürfen die
Tiere ohne ihnen angst zu machen, ohne erschreckt zu werden und mit
der möglichst
geringen Leidzufügung und gleichzeitig der Berücksichtigung
der Hygienevorschriften
geschlachtet werden. Es muss gewährleistet sein, dass für
das Schlachten nur qualifizierte
Personen eingesetzt werden.
Wer aus religiösen Gründen ein Tier opfern möchte, muss
das Opfertier den Religiösen
und gleichzeitig den Gesundheitsvorschriften entsprechend, mit der möglichst
geringen
Leidzufügung schlachten. Die Schlachtplätze der Opfertiere,
die Qualifikation der
Schlächter und alle anderen betreffende Bedingungen werden nach
Meinungseinholung
bei dem Ministerium und seinen zuständigen Institutionen, von dem
Ministerium
festgelegt, dem auch das Präsidium für religiöse Angelegenheiten
untergeordnet ist.
Tötung der Tiere
§-13. Es ist verboten, außer
gesetzliche Ausnahmen und wissenschaftlichen Zwecken
Tiere zu töten.
Personen und Einrichtungen, die für die Tötung verantwortlich
sind, sind gezwungen nach
der Gewissheit des Todes der Tiere, diese entsprechend zu entsorgen
oder entsorgen zu
lassen.
Bestimmungen und Grundsätze der Tötung wird durch Erlasse
des Ministeriums bestimmt.
Verbote
§-14. Verbote bezüglich der Tiere sind
a) Tiere absichtlich schlecht zu behandeln, ihnen Schmerz und Grausamkeit
zu
zufügen , sie zu schlagen, sie verdursten oder verhungern zu lassen,
sie extremer
Kälte oder Hitze auszusetzen, ihre Versorgung zu vernachlässigen,
ihnen
physisches oder psychisches Leid zuzufügen.
b) Tiere zu Handlungen zu zwingen die offensichtlich ihre Kräfte
übersteigen.
c) Personen, die keine Schulung bezüglich der Haltung von Haus-
und Ziertieren
nachweisen können, Tiere zu verkaufen.
d) Tiere an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen.
e) Bevor der Tod der Tiere mit Gewissheit nachweisbar ist, Eingriffe
an ihren
Körpern vorzunehmen.
f) Mit dem Schlachttiergesetz und dem Gesetz Nummer 4915, das die
Rahmenbedingungen und die Erlaubnisse zur Jagd sowie die Haltung von
Wildtieren als Masttiere in Zuchtfarmen vorschreibt, widersprechende
Tötungen zur
Deckung des Fleischbedarfes und der Vertrieb von auf diese weise erlegten
Tiere.
g) Tiere die außer zur Schlacht gezüchtet wurden, als Preis,
Rabatt oder Prämie
zu verteilen.
h) Nicht medizinisch begründbare, unnatürliche Eingriffe durch
Fremdmitteln bei
Tieren, derer Föten oder ihrer Eier. Mit Ausnahme der Kaviar Entnahme.
i) Kranke Tiere oder trächtige Tiere die 2/3 ihrer Schwangerschaft
erreicht haben
oder Neu geworfene Muttertiere zur Arbeit zu benutzen oder diese unter
nicht
entsprechend unterzubringen.
j) Sexualverkehr mit Tieren, Tierquälerei.
k) Ohne einer medizinischen Notwendigkeit Tiere zur Nahrungsaufnahme
zu
zwingen, Ihnen unverträgliche, schädliche oder Schmerz und
leid zufügende
Nahrungsmittel zu verabreichen, ihnen sucht erzeugende Produkte wie
Alkohol
Zigaretten oder Drogen zu verabreichen.
l) Gefährliche Tiere wie Pittbull-Terrier, Japanese Tosa zu züchten;
sie zu vermitteln,
zu importieren, zu verkaufen und für diese zu werben, Tauschgeschäfte
mit ihnen
zu machen, sie auszustellen und zu verschenken.
3. Kapitel
Tierschutz Organisation
1.Teil
Regionale Tierschutz Ausschüsse, Organisation, Pflichten und Verantwortungen
Der städtische Tierschutzausschuß
§-15. in jeder Stadt wird ein städtischer Tierschutzausschuß
eingerichtet, der sich unter
dem Vorsitz des Gouverneurs, ausschließlich zur Beratung zur Tierschutzbelangen
und zur Diskussion der anliegenden Probleme versammelt.
an diesen Versammlungen nehmen teil;
a.) Oberbürgermeister der Großstädte, Bürgermeister
der Kleinstädte, die an die
Grosstädte angegliedert sind. Bürgermeister der Städte,
die an keine Grosstadt
angegliedert sind.
b.) Leiter des städtischen Umwelt und Forstamtes
c.) Leiter der städtischen Landwirtschaftsbehörde.
d.) Leiter des städtischen Gesundheitamtes
e.) Leiter des städtischen nationalen Bildungsamtes
f.) der städtische Mufti
g.) Leiter des städtische Veterinäramtes
h.) in Städten wo sich eine Veterinär Fakultät befindet,
die Zuständigen der Veterinär Fakultät.
i.) Höchstens zwei Vertreter, eines der freiwilligen und in der
Stadt vertretenen
Tierschutzorganisationen, die von dem Gouverneur bestimmt werden.
j.) Ein Vertreter der städtischen oder der regionalen Veterinär
Kammer.
Der Vorsitzende kann nach Bedarf zusätzliche Fachleute von anderen
Einrichtungen
zur Beratung mit Einladen.
Das Sekretäriat des städtischen Tierschutzausschusses wird
dem städtischen Umwelt und
Forstamte unterstellt. Seine Arbeitsergebnisse, seine Politik und Strategie,
seine
Errungenschaften und seine Beobachtungen meldet dieser Ausschuss dem
Ministerium.
Gibt es in einer Stadt nicht alle der oben aufgezählten städtische
Einrichtungen, besteht
der Ausschuss aus seinen anderen vorgeschriebenen Mitgliedern. Der Ausschuss
versammelt sich durch Aufruf seines Vorsitzenden.
Die Arbeitsweise und Grundsätze des Tierschutzausschusses wird
durch Erlasse des
Ministeriums festgelegt.
Aufgaben des Tierschutzausschusses
§-16. Der Tierschutzausschuss ist lediglich für den
Schutz der Tiere, die Feststellung
ihrer Probleme und die Durchsetzung der dazu ausgearbeiteten Lösungen,
unter
Mitberücksichtigung der Entscheidungen der Zentralen Jagd Kommission,
bezüglich des
Schutzes der Lebensräume für Jagd und Wildtiere und die Regulierung
der Jagd für
folgendes zuständig
a.) Als ihre rechtlichen Vertreter hat der Ausschuss die Verantwortung
bezüglich des
Tierschutzes und Tiergebrauches im Sinne diese Gesetzes,
b.) In dem Hoheitsgebiet der Städte hat der Ausschuss die Aufgabe
die Probleme
festzustellen, jährliche, fünfjährliche und zähnjährliche
Planungen und Projekte zu
entwickeln, ihre jährlichen Zielberichte entsprechend der Vorstellungen
des
Ministeriums bei dem Ministerium einzureichen, Die Genehmigung des
Ministeriums einzuholen und entsprechend im Sinne des Tierschutzes zu
handeln,
c.) Die Durchführung der geplanten Programme zu verwirklichen und
dem Ministerium
Bericht zu erstatten,
d.) Die Beobachtung der Personen, der Organisationen und Institutionen,
die im
Zusammenhang mit dem Tierschutz stehen. Diese zu orientieren und die
Zusammenarbeit zu gewährleisten,
e.) Die zu gründende Tierheime und Tierkliniken, die in den Städten
zu unterstützen,
sie zu entwickeln und die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
f.) Die Belange der lokalen freiwilligen Tierschützer zu bewerten,
g.) Zum Thema Tierschutz, zum Erhalt derer Leben pädagogische Aktivitäten
zu
veranstalten,
j.) Nach den Vorschriften, die noch festgelegt werden seine Aufgaben
wahrzunehmen
und zu verwirklichen.
2. Teil
Kontrolle und freiwillige Tierschützer
Kontrolle
§- 17. die Entscheidung darüber, ob dieses Gesetz eingehalten,
oder gebrochen
wurde liegt bei dem Minister. Bei Bedarf kann diese Vollmacht vom Ministerium
auf den
höchsten Amtsträger der regionalen Verwaltung übertragen
werden.
Die Qualifikation des Kontrollpersonals und die Grundsätze der
Kontrolle sowie der
Aufbau des Systems zur Beobachtung und Registrierung und die Meldepflicht
und
Grundsätze welchen Instanzen diese Aufgaben obliegen und wie sie
zu verwirklichen
sind, werden durch Erlasse des Ministeriums festgelegt.
Regionale Verwaltungen werden beauftragt die Registrierung von Haus-
und Ziertieren
sowie der Herrenlosen Tiere zu realisieren.
Verantwortung der lokalen Tierschutzbeauftragten
§-18. Lokaler Tierschutzbeauftragter
werden Freiwillige genannt, welche die
Verantwortung für das Leben, besonders der herrenlosen Hunde und
Katzen in ihrem
eigenen Zuhause oder in ihrem Wohnviertel bzw. in einem bestimmten Gebiet
auf sich
genommen haben. Tierschutzbeauftragte werden aus dem Personenkreis der
Mitglieder der Tierschutzvereine, oder unter Personen ausgesucht, die
sich in dieser
Hinsicht nützlich gemacht haben. die lokalen Tierschutzbeauftragte
werden vom
städtischen Tierschutzausschuss, für die Dauer von einem Jahr
gewählt.
Lokalen Tierschutzbeauftragte müssen für die Zeit ihrer Tätigkeit
ihren Amtsausweis
mit sich führen und diesen jährlich erneuern lassen. Lokalen
Tierschutzbeauftragte,
deren negative Tätigkeit festgestellt werden, wird der Amtsausweis
entzogen.
Aufgaben und Pflichten der lokalen Tierschutzbeauftragten, ihr Amstsausweis,
der
Entzug des gleichen, sowie ihre Ausbildung wird durch Satzungen des
Ministeriums
bestimmt.
Lokale Tierschutzbeauftragte arbeiten hinsichtlich herrenloser Tiere,
besonders von
Hunden und Katzen in ihrem Bezirk, bezüglich der Pflege, der Impfprogramme,
der
Kennzeichnung der geimpften Tiere, der Registrierung, der Kastrationsprogramme,
der
Erziehung von aggressiven Tieren sowie dem Transport der Tiere in die
von der Stadt
gegründete Tierheime zur Vermittlung mit den lokalen Behörden
zusammen.
3. Teil
Die Unterstützung des Tierschutzes
Finanzielle Unterstützung
§-19. Zur Gewehrleistung des Schutzes für Haus- und
Ziertiere, wird das Ministerium
für die Einrichtung von Tierheimen und Tierkliniken, um die medizinische
Versorgung
der Tiere, ihre Rehabilitation, Impfung, Kastration zu ermöglichen
besonders die lokale
Verwaltungen, aber auch andere Institutionen und Organisationen entsprechend
mit
finanziellen Mitteln unterstützen. zu diesem Zweck wird das Ministerium
ein Budget
einrichten. Die Grundlagen und Verfahren zur Verwendung diese Budgets,
wird nach
Einholung der Ansichten des Finanzministeriums, durch Satzungen durch
das
Ministerium bestimmt.
4.Teil
Andere Richtlinien
Pädagogische Lehrprogramme
§-20. Zum Schutz und Wohlbefinden der Tiere; sind auf den
Tierschutz gerichtete
Programme und Radio und Fernsehsendungen für die Allgemeinheit
und für die
schulische Bildung wesentlich. Die türkischen Radio und Fernseh
Anstallt (TRT) sowie
die privaten Fernseh-Anstallten sind verpflichtet, in ihre Programme
monatlich
mindestens zwei Stunden für Sendungen zu diesem Thema einräumen.
Private
Radiosender hingegen, sind verpflichtet, monatlich mindestens eine halbe
Stunde
bildende Sendungen zu diesem Thema senden wobei 20 % dieser Sendungen
zu der
höchsten Einschaltzeiten gesendet werden müssen. Für
die Einhaltung dieser
Regelung ist der Oberste Rat des Radio- und Fernsehens, entsprechend
seiner
Zuständigkeit in diesem Bereich verantwortlich.
Verkehrsunfälle
§-21. Fahrer, die ein Tier anfahren
oder es verletzen sind verpflichtet, dieses Tier
zu dem nächsten Tierarzt oder zu der nächsten Tierklinik zu
bringen. (oder bringen
zu lassen)
Zoologische Gärten
§-22. Besitzer(Verwalter) solcher Betriebe und Stadtverwaltungen
sind verpflichtet
Zoologische Gärten entsprechend der natürlichen Lebensräume
der darin lebenden
Tiere zu gestallten. Die Einrichtung der Zoologischen Gärten und
die Grundsätze ihrer
Arbeitsweise wird durch Satzungen vom Ministerium, nach Einholung der
Meinung des
Ministeriums für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten geregelt.
Verbote und Erlaubnisse
§-23. Die Genehmigungen und Formalitäten bezüglich
des Handels mit Haus- und
Ziertiere, deren Import und Export sowie der Ausfuhr der Tiere außer
Landes gleich
welcher Art, ist nach Einvernahme der Ansichten des Ministeriums, das
Ministerium für
Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten zuständig. Das Ministeriums
für
Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten ist verpflichtet über die
Importe und Exporte
von Tieren dem Ministerium jährlich Bericht zu erstatten.
Unter Schutznahme
§-24. Personen die sich diesem Gesetz wiedersetzen, die
Versorgung ihrer Tiere
ernsthaft vernachlässigen oder ihnen Schmerz, Leid oder Schaden
zufügen, wird die
Tierhaltung durch die zuständige Kontrollbehörde verboten
und das in deren Eigentum
befindliche Tier beschlagnahmt. Das betroffene Tier wird entweder weitervermittelt
oder unter Schutz genommen.
4. Kapitel
Strafmaßnahmen
1.Teil
Ermächtigte zu Erlegung der administrativen
Bußgeldstrafen, Strafen,
Zahlungsfristen, Eintreibung und Widerspruch
Ermächte zu Erlegung von administrativen Bußgeldstrafen
§-25. Adminsitrative Bußgeldverfahren
die durch dieses Gesetz vorgesehen sind
werden durch die im Paragraph 17 dieses Gesetzes bestimmte Kontrollbehörden
veranlasst.
Widerspruch zu Bußgeldstrafen
§-26. Bei Bußgeldbescheid kann binnen 15 Tagen nach
Erhalt des Bußgeldbescheides
bei dem zuständigen Amtsgericht Widerspruch erhoben werden. Die
Eröffnung des
Verfahrens rechtfertigt jedoch nicht die Nichterfüllung der Strafe.
Die entgültige
Entscheidung darüber liegt bei dem Amstgericht.
Zahlungsfristen und die Eintreibung
§-27. Die Zahlungsfrist der verhängten Bußgelder
ist 30 Tage nach Erhalt der
Mitteilung. Das Bußgeld ist gegen Quittungen, die vom Ministerium
gedruckt und
verteilt werden an die oberste Finanzverwaltung des betrefenden Bezirks
zu
verrichten.80% des Geldes wird im Laufe des folgenden Monats an die
betroffene
Stadtverwaltung weitergeleitet. dieses sind Zuteilungsgelder und können
nicht
Zweckentfremdet benutzt werden. Die Grundsätze über die Form,
der Verteilung und
die Kontrolle der betreffenden Quittungen bestimmen Satzungen des Ministeriums.
Bußgelder, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist eingezahlt wurden,
werden zusammen
mit den Verspätungszuschlägen entsprechend dem Gesetz 6183
über die Eintreibung
öffentlicher Forderungen einbezogen.
Strafen
§-28. Personen die sich diesem Gesetz wiedersetzen, werden
folgendermaßen
bestraft:
a.) Personen, die sich dem 4. Paragraph, Absatz (k), zweiten Satz wiedersetzen
werden pro Tier mit TL. 250 Mio. Bußgeld bestraft.
b.) Personen, die sich den Vorschriften der Anschnitte 1, 2, 3 und 6
bezüglich der
Vermittlung und Versorgung der Tiere des 5. Paragraphes des Tierschutzgesetzes
widersetzen und nicht die notwendigen Maßnahmen ergreifen, werden
pro Tier mit
TL. 50 Mio., ebenso werden Personen, die sich den Vorschriften des Abschnitt
7
wiedersetzen und die Verbote nicht beachten werden mit TL. 150 Mio.
Bußgeld pro
Tier bestraft.
c.) Personen, die sich dem Abschnitt 1 des 6.Paragraphes wiedersetzen
werden pro
Tier mit TL. 500 Mio. Bußgeld bestraft.
d.) Personen, die sich an den Anordnungen bezüglich der operativen
Eingriffe
wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 150 Mio. Bußgeld bestraft.
e.) Personen, die sich dem 8. Paragraph, Abschnitt 1 wiedersetzen und
zur Bedrohung
der Tierart beitragen werden pro Tier mit TL. 7,5 MIL. Bußgeld
und wer sich dem 2.,
3., und 4. Abschnitt wiedersetzt, wird mit einem Bußgeld von TL.
1,00 MIL bestraft.
f.) Personen, die sich dem 9. Paragraph und den zu folgenden Satzungen
wiedersetzen, werden pro Tier mit TL. 250 Mio. Bußgeld; Personen
die obwohl sie
nicht bevollmächtigt sind und dennoch Tierversuche vornehmen, werden
pro Tier
TL. 1,00 MIL. Bußgeld bestraft.
g.) Personen, die sich den vorgeschriebenen Genehmigungen bezüglich
des
Tierhandels entsprechend des 10. Paragraph wiedersetzen, die sich nicht
an den
Verboten und den Satzungen halten, werden pro Tier mit TL. 2,5 MIL.
Bußgeld
bestraft.
h.) Personen, die sich dem 11. Paragraph, Abschnitt 1 vorgesehene Verbote,
bezüglich der Erziehung wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 1,25
MIL. und wer
sich dem Abschnitt 2 sich wiedersetzt mit einem Bußgeld TL. 1,25
MIL pro Tier
bestraft.
i.) Personen, die sich dem 12. Paragraph, Abschnitt 1 wiedersetzen,
werden pro Tier
mit TL. 500 Mio. und wer sich dem Abschnitt 2 wiedersetzt mit einem
Bußgeld TL.
1,25 MIL pro Tier bestraft.
j.) Personen, die sich dem 13 Paragraph wiedersetzen, werden pro getötetes
Tier mit
TL. 500 Mio. Bußgeld bestraft. Soll die Verletzung des Gesetzes
von Institutionen
angezeigt werden wird ein Bußgeld von 1,25 MIL pro Tier verhängt.
k.) Personen, die sich dem 14. Paragraph, Absatz (a), (b), (c), (d),
(e), (g), (h), (i), (j)
und (k) wiedersetzen werden mit TL. 250 Mio. und Personen die dem Absatz
(f) und
(l) wiedersetzen erden mit einem Bußgeld von TL. 2,5 MIL. pro
Tier bestraft.
Außerdem werden die toten sowie die lebenden Tiere beschlagnahmt.
l.) Sollte das Oberste Rat des Radio- und Fernsehens feststellen, dass
einer der
nationalen Radio oder TV Sendern sich dem 20. Paragraph wiedersetzt
haben,
zahlt die Institution für jeden Monat der Gesetzeswidrigkeit TL.
5,00 MIL. Bußgeld.
m.) Personen, die sich dem 21. Paragraph, wiedersetzen, werden mit TL.
250 Mio.
Bußgeld pro Tier bestraft.
n.) Personen, die sich dem 22. Paragraph, wiedersetzen, werden für
jedes Tier das
sie in Ihrem Zoologischen Garten unter schlechten Verhältnissen
halten, mit TL. 600
Mio. Bußgeld bestraft.
o.) Personen, die sich dem 23. Paragraph, wiedersetzen, werden mit TL.
2,50 MIL.
Bußgeld pro Tier bestraft.
Sollten Personen wie Tierarzte, Tier Gesundheitstechniker, freiwillige
Tierschützer,
Mitgliedern von Tierschutzvereinen, Mitglieder von Tierschutzstifftungen,
die mit
dem Einfangen der Tiere, Beaufsichtigung, Versorgung und Schutz beauftragt
werden, sich nicht entsprechend Abschnitt (b) dieses Paragraphes, und
dem 5.
Paragraphen, Absatz 1., 2. und 5 dass sich auch Abschnitt (o) bezieht,
entsprechend Handeln, werden diese Personen mit einem Bußgeld
der doppelten
Höhe bestraft.
Die hiermit festgelegte Höhe der definierten Bußgelder werden
am Anfang eines
jeden Kalenderjahres, für das kommende Jahr entsprechend dem Steuer
Grundsatzgesetzes, Nummer 213, vom 4.1.1961, Paragraph 298, neu errechnet
und entsprechend erhöht.
5.Kapitel
Mehrere, letzte und vorübergehende Beschlüsse
1.Teil
Mehrere Beschlüsse
Verstoß mehrerer Beschlüsse
§-29. Im Falle dass Handlungen,
die durch dieses Gesetz als Verstoß gelten, in
einem anderen Gesetz auch als Gesetzesverstoß gelten, wird die
Höchststrafe
angewendet.
Personen, die durch ihre Handlungen mehr als nur eine der Paragraphen
verstoßen, werden mit einer höheren Strafe sanktioniert.
Straftatwiederholung
§-30. Bei Wiederholung der Straftat wird erst der doppelte,
dann der dreifache
Strafsatz verhängt.
2.Teil
Letzte und vorübergehende Beschlüsse
Vorbehaltene Beschlüsse
§-31. Das Landjagt Gesetz, Nummer
4915, das Tiergesundheits und
Aufsichtsgesetz, Nummer 3285, das Tierzuchtgesetz, Nummer 4631 und das
Wasser Produkte Gesetz, Nummer 1380 sind hierbei vorbehalten.
Vorübergehende Beschlüsse
Vorübergeshender Paragraph 1: Die Besitzer der Tiere, die in diesem
Gesetz
unter Paragraph 14, abschnitt (l) erwähnt werden und vor der Verabschiedung
dieses Gesetzes in das Land eingeführt wurden, sind verpflichtet
innerhalb von drei
Monaten ihre Tiere bei den Tierschutzausschüssen zu melden, sie
registrieren zu
lassen und innerhalb von 6 Monaten die Tiere kastrieren zu lassen und
anschließend deren Kastration an die zuständigen Städtischen
Tierschutz
Ausschüssen vorzulegen.
Vorübergeshender Paragraph 2: die Satzungen, die dieses Gesetz
vorsieht,
werden innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung dieses Gesetzes
ausgearbeitet werden.
Gültigkeit
§-32. Dieses Gesetz ist ab Veröffentlichung
des gleichen gültig.
Durchführung
Die Beschlüsse dieses Gesetzes wird Seitens des Ministerrates durchgeführt.
30/06/2004